Die Enge des Raums mag für Passanten ein Ärgernis sein, was aber nichts mit der Stele oder deren ästhetischer Wirkung zu tun hat. Im gesamten Kontext muss man sich noch einmal vor Augen halten, dass sich die Stelen nicht im Sinne der positiven ästhetischen Generalklausel (§ 42 Abs. 1 BauG) gut oder sogar optimal in die bauliche Umgebung einordnen müssen. Eine Abstimmung auf die umliegenden Bauten und Bauteile dergestalt, dass eine positiv zu würdigende Bezugnahme hergestellt wird, ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn eine erhebliche negative Beeinflussung ausbleibt. Eine solche ist aus den oben dargelegten Gründen klar zu verneinen.