Sie treten gegenüber den Säulen eher in den Hintergrund und fügen sich, vor allem an der Position 2, in die dahinterliegende Fassade des Einkaufszentrums und die weiteren sich an und vor der Fassade befindlichen Kleinanlagen (Leuchtbeschriftungen, Informationstafeln, Briefkästen, Warenauslagen etc.) ein. Es besteht möglicherweise kein Bezug zwischen den Stelen und der Architektur des Gebäudes, aber sehr wohl zwischen dem Zweck der Stele als Werbe- und Informationsplattform und der Nutzung des Gebäudes als Einkaufszentrum. Andererseits büssen die Stützen durch die Stelen nichts von ihrer Prominenz ein. 2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 233