Ihre Wirkung ist insbesondere nicht intensiver als diejenige eines grossformatigen TV-Bildschirms hinter einem Schaufenster, von denen es am C.-Marktplatz einige gibt. Weil der C.-Marktplatz insgesamt sehr geschäftig und eher unruhig wirkt 232 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018