Fachpersonen vermögen das Verwaltungsgericht nicht zu überzeugen und sind auch nicht in allen Teilen nachvollziehbar. Mit Blick darauf, dass nur erheblich störende Elemente zur Verweigerung einer Baubewilligung gestützt auf § 42 Abs. 2 BauG führen dürfen, gilt es Folgendes in Betracht zu ziehen: Die Fernwirkung der Bildschirme respektive der darauf eingespielten (nur teilweise bewegten) Bilder wird namentlich vom Stadtrat beträchtlich überschätzt. Ihre Wirkung ist insbesondere nicht intensiver als diejenige eines grossformatigen TV-Bildschirms hinter einem Schaufenster, von denen es am C.-Marktplatz einige gibt.