Damit gehe eine Beeinträchtigung des Orts-, Quartier- und Strassenbildes einher. Ein ausreichender Bezug zur Architektur der C.-Marktüberbauung könne unter diesen Umständen a priori nicht hergestellt werden, unabhängig von der Positionierung der einzelnen Stelen. Die selbstleuchtenden und animierten Bildschirme bildeten ein völlig neues Element in der Umgebung und verursachten durch die Aufmerksamkeit, die sie auf sich zögen, Unruhe. Deshalb seien die Stelen als störender Fremdkörper zu qualifizieren. Dabei gehe es nicht primär um die Wirkung auf die umliegenden Gebäude und deren Architektur, sondern auf den öffentlichen Raum.