4.2.2.2. Der Stadtrat B. und die Vorinstanz messen den Stelen offenbar ein enormes Störungspotenzial bei. Der Stadtrat lässt in den Rechtsschriften ans Verwaltungsgericht ausführen, die grossformatigen Bildschirme zeigten pauschale Abläufe bewegter, künstlicher Bilder, was in keiner Zone, also auch nicht in der Cityzone, wesenskonform sei. Mit Hilfe bewegter Bilder oder Filmsequenzen werde beabsichtigt, zu Werbezwecken auf eine möglichst grosse Entfernung eine entsprechend weiträumige visuelle Aufmerksamkeit auf die Bildschirme zu lenken. Damit gehe eine Beeinträchtigung des Orts-, Quartier- und Strassenbildes einher.