verkehr gefährden, wären offen als sicherheitstechnischer Mangel des Bauvorhabens zu deklarieren, der gegebenenfalls – die im vorliegenden Fall angeführten Sicherheitsbedenken erscheinen allerdings unbegründet – als Grundlage für die Verweigerung einer Baubewillligung herangezogen werden kann. Mit einem ästhetischen Hindernis hat das Ganze jedoch nichts zu tun. 230 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018