3.5.2). Der vom Stadtrat B. angeführte Schutz des Publikums vor dauerhafter Reklameberieselung ist insofern kein taugliches Argument, um einer Reklameanlage die Bewilligung aus ästhetischen Gründen zu versagen. Unerheblich ist ferner der nicht gestalterisch motivierte Einwand im Fachbericht vom 3. November 2016, wonach der Spickel zwischen den Stelen 2 und 3 und den danebenstehenden Betonsäulen als Abfallecke (für Zigarettenkippen) missbraucht werde.