vorliegenden Fall das Interesse an der Erhaltung eines kaum (Unterführung) oder zumindest nicht ausgeprägt (C.-Marktplatz) schützenswerten Ortsbildes. Nur eine einigermassen schwerwiegende Beeinträchtigung des Ortsbildes darf daher zur Verweigerung der von der Beschwerdeführerin nachgesuchten Baubewilligung führen.