Im Unterschied zum Sachverhalt, den das Bundesgericht im Urteil vom 8. Januar 2008 (1C_12/2007) zu beurteilen hatte, zeichnen sich die für die Werbemonitoren ausgewählten Standorte nicht durch das Vorhandensein historisch schutzwürdiger Gebäude, kleinräumige Verhältnisse (Stichwort: Altstadtgässchen) oder ein denkmalpflegerisch sensibles Umfeld aus. Entsprechend moderat ist im 2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 229