Vor diesem Hintergrund können weder der C.-Marktplatz mit den östlich und westlich daran angrenzenden Bauten noch die Unterführung im Gebäude Nr. WWW als Orte mit erhöhter Empfindlichkeit gegenüber Einwirkungen durch neuartige Elemente qualifiziert werden. Im Unterschied zum Sachverhalt, den das Bundesgericht im Urteil vom 8. Januar 2008 (1C_12/2007) zu beurteilen hatte, zeichnen sich die für die Werbemonitoren ausgewählten Standorte nicht durch das Vorhandensein historisch schutzwürdiger Gebäude, kleinräumige Verhältnisse (Stichwort: Altstadtgässchen) oder ein denkmalpflegerisch sensibles Umfeld aus.