gen. Insgesamt konnte sich das Verwaltungsgericht an der Augenscheinsverhandlung davon überzeugen, dass der C.-Marktplatz und die östlich und westlich daran angrenzenden Bauten (insbesondere die Gebäude Nrn. VVV und WWW) unabhängig davon, welchen ästhetischen Wert man den erwähnten Gebäuden zugesteht, kein Orts- und Strassenbild abgeben, das gegenüber Veränderungen des Bestehenden besonders sensibel reagieren würde.