Insofern ist die von der Vorinstanz für die Gebäude am C.-Marktplatz hervorgehobene Einheitlichkeit und Homogenität zu relativieren. Obschon das Gebäude C.-Markt 1 durchaus sehr markant ist, fehlt es der baulichen Umgebung am C.- Marktplatz an charakteristischen oder typischen Elementen, die sich zu einem (harmonischen) Ensemble zusammenfügen und den Aussenraum dermassen stark prägen, dass sie jedwede andersartigen, einer anderen Zeitepoche entstammenden Bauten oder Anlagen von vornherein als erheblich störenden Eingriff oder Fremdkörper erscheinen liessen. 2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 227