[1C_148/2011], Erw. 4.3, vom 5. Mai 2008 [1C_42/2008], Erw. 4.1, vom 28. Oktober 2002 [1P.280/2002], Erw. 2; AGVE 2010, S. 441; 2008, S. 163 ff.). Die Grenze zwischen erlaubter Zweckmässigkeitsprüfung und autonomieverletzendem eigenem Ermessensentscheid der Rechtsmittelinstanz ist nicht leicht zu ziehen. Die Praxis zieht die Grenze dort, wo sich eine Auslegung mit dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht mehr vereinbaren lässt (AGVE 2010, S. 441; 2006, S. 188; 2005, S. 152). Eine Beschränkung der Kognition des kantonalen Gerichts auf eine Willkürprüfung wäre hingegen mit der Rechtsweggarantie in Art.