Die Rechtsmittelinstanzen haben sich daher bei der Überprüfung einschlägiger gemeinderätlicher Entscheide zurückzuhalten. Wo eine Regelung unbestimmt ist und verschiedene Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar erscheinen, sind die kantonalen Rechtsmittelinstanzen gehalten, das Ergebnis der gemeinderätlichen Rechtsauslegung zu respektieren und nicht ohne Not ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle der gemeinderätlichen zu setzen (BGE 115 Ia 118 f. = Pra 78/1989, S. 796 f.; Urteile des Bundesgerichts vom 11. Juli 2017 [1C_572/2016], Erw. 2.1, vom 22. April 2015 [1C_265/2014], Erw. 5.3, vom 28. Juli 2011 226 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018