4.1.2. Bei der Anwendung von Ästhetikvorschriften, insbesondere von § 42 Abs. 2 BauG, steht dem Gemeinderat ein erheblicher Ermessensspielraum zu; die Gemeinde darf den verfassungsrechtlichen Schutz beanspruchen, der ihr gestützt auf die Gemeindeautonomie (§ 106 Abs. 1 KV) zusteht. Es obliegt in erster Linie den örtlichen Behörden, über den architektonischen Aspekt zu wachen, weshalb sie diesbezüglich über einen breiten Ermessensspielraum verfügen. Die Rechtsmittelinstanzen haben sich daher bei der Überprüfung einschlägiger gemeinderätlicher Entscheide zurückzuhalten.