Das Beeinträchtigungsverbot im Sinne von § 42 Abs. 2 BauG verbietet nicht jede Veränderung, die als ungewohnt erscheint. Der Gegensatz zum Bestehenden muss erheblich störend sein (AGVE 2010, S. 442). Die Beeinträchtigung ist immer am Wert des zu schützenden Objekts zu messen. Je höher also der Wert des Ortsbildes ist, umso höher ist seine Empfindlichkeit gegenüber Einwirkungen. Im Einzelfall hat daher eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Ortsbildes und dem Nutzungsinteresse des Grundeigentümers stattzufinden (ZIMMERLIN, a.a.O., § 159 N 5; HÄUPTLI-SCHWALLER, a.a.O., § 42 N 26). 4.1.2.