Wenngleich der unbestimmte Rechtsbegriff der Beeinträchtigung wiederum weniger weit geht als derjenige der Verunstaltung und nicht erst bei besonders schweren Einwirkungen gegeben ist, setzt er doch einen Gegensatz zum Bestehenden voraus, der so erheblich stört, dass sich ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit rechtfertigt (ERICH ZIMMERLIN, Kommentar zum aargauischen Baugesetz, 2. Auflage, Aarau 1985, § 159 N 5; ERICA HÄUPTLI-SCHWALLER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 42 N 26). Das Beeinträchtigungsverbot im Sinne von § 42 Abs. 2 BauG verbietet nicht jede Veränderung, die als ungewohnt erscheint.