Die Anforderungen einer positiven ästhetischen Generalklausel gehen weiter als blosse Beeinträchtigungsoder Verunstaltungsverbote, bei deren Anwendung in einem Quartier mit fehlender Einheitlichkeit und den verschiedensten Bauformen kein allzu strenger Massstab angelegt werden darf. Wegen Verunstaltung darf eine Gestaltung nur abgelehnt werden, wenn sie nach Massstäben, die in Anschauungen von einer gewissen Verbreitung und Allgemeingültigkeit gefunden werden, als erheblich störend zu bezeichnen ist (BGE 114 Ia 343, Erw. 4b; Urteile des Bundesgerichts vom 28. Juli 2011 [1C_148/2011], Erw. 4.2, und vom 28. Oktober 2002 [1P.280/2002], Erw.