Im Gegensatz zur positiven ästhetischen Generalklausel – wie sie in § 42 Abs. 1 BauG (nur für Gebäude) vorgesehen ist – verlangt § 42 Abs. 2 BauG keine (architektonische) Gestaltung, die sicherstellt, dass sowohl für die Baute oder Anlage selbst als auch für die bauliche und landschaftliche Umgebung eine gute oder befriedigende Gesamtwirkung entsteht. Die Anforderungen einer positiven ästhetischen Generalklausel gehen weiter als blosse Beeinträchtigungsoder Verunstaltungsverbote, bei deren Anwendung in einem Quartier mit fehlender Einheitlichkeit und den verschiedensten Bauformen kein allzu strenger Massstab angelegt werden darf.