§ 42 Abs. 2 BauG beinhaltet ein Beeinträchtigungsverbot, das in die Kategorie der sog. negativen ästhetischen Generalklauseln fällt. Im Gegensatz zur positiven ästhetischen Generalklausel – wie sie in § 42 Abs. 1 BauG (nur für Gebäude) vorgesehen ist – verlangt § 42 Abs. 2 BauG keine (architektonische) Gestaltung, die sicherstellt, dass sowohl für die Baute oder Anlage selbst als auch für die bauliche und landschaftliche Umgebung eine gute oder befriedigende Gesamtwirkung entsteht.