gen. Die Begriffe "Ortsbild", "Quartierbild" und "Strassenbild" bezeichnen den Gesamteindruck, der sich aus dem Zusammenwirken der verschiedenen Gebäude unter sich oder mit der Umgebung ergibt; die räumliche Struktur des Ganzen macht das Bild aus. Dazu gehört, was von einem durchschnittlichen Betrachter gleichzeitig überblickt und erlebt werden kann. Schutzziel ist dabei die Erhaltung des "Charakteristischen" und des "Typischen" (AGVE 2010, S. 443). § 42 Abs. 2 BauG beinhaltet ein Beeinträchtigungsverbot, das in die Kategorie der sog. negativen ästhetischen Generalklauseln fällt.