des aktenkundigen Bildmaterials in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. 3. (…) 4. 4.1. 4.1.1. Gemäss § 42 Abs. 2 BauG dürfen Bauten und Anlagen, Anschriften, Bemalungen, Antennen und Reklamen insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchti-