Dabei falle auch ins Gewicht, dass das Verbot von Stelen mit Bildschirmen nicht als schwerwiegender Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie zu qualifizieren sei. Auf die Durchführung eines Augenscheins könne in Anbetracht 224 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018