Auch der Fachberater Ortsbild, Siedlung und Städtebau (OSS) erachte die Stelen (mit Ausnahme der Stele am Standort 1) als nicht gut in die architektonische und städtebauliche Umgebung eingepasst und beantrage die Abweisung der Beschwerde. Unter den gegebenen Umständen vermöge sich der Bauabschlag des Stadtrats auf vertretbare Gründe zu stützen. Mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie bestehe für die Rechtsmittelinstanz kein Anlass, korrigierend in die Würdigung des Stadtrats einzugreifen. Dabei falle auch ins Gewicht, dass das Verbot von Stelen mit Bildschirmen nicht als schwerwiegender Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie zu qualifizieren sei.