bundesgerichtlicher Rechtsprechung als grossformatig einzustufen und wirkten entsprechend stark auf ihre Umgebung. Diese Wirkung werde durch die gezielte Ausrichtung auf den öffentlichen Raum zu Reklame- und Informationszwecken, die Animation der Bilder, die Leuchtkraft der Bildschirme und deren Ausstattung mit Lautsprechern für akustische Signale noch verstärkt. Die Bildschirme würden die Aufmerksamkeit auf sich ziehen und brächten Unruhe in die Umgebung, weshalb sie als erheblich störend zu beurteilen seien.