Die Monitore an den Stelen bzw. deren wechselnde Bilder seien in ihrem Umkreis gut sichtbar und auf die Passantenströme als Zielgruppe ausgerichtet. Demzufolge sei davon auszugehen, dass die Stelen einen gewichtigen Einfluss auf den auch aus ortsbildschützerischer Sicht bedeutenden öffentlichen Raum ausübten. Die Bildschirme seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als grossformatig einzustufen und wirkten entsprechend stark auf ihre Umgebung.