Die Vorinstanz erwog, die östlich und westlich an den C.- Marktplatz angrenzende C.-Markt-Überbauung sei eine auffällige Überbauung von einheitlichem Erscheinungsbild. Der öffentliche Platz zwischen den genannten Gebäuden sei ein bedeutender Durchgang zwischen dem Bahnhof und weiteren Teilen der Stadt bzw. der 2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 223