Das Orts-, Quartier- und Strassenbild werde durch den punktuellen, von den Stelen ausgehenden Einfluss empfindlich gestört. Beim Standort im Untergeschoss des Gebäudes am C.-Markt 1 könne es vor der Reklamestele (Stele 4) zu Menschenansammlungen kommen, die weiter zur bereits vorhandenen Behinderung des Personendurchgangsverkehrs beitragen würden. Die Vorinstanz erwog, die östlich und westlich an den C.- Marktplatz angrenzende C.-Markt-Überbauung sei eine auffällige Überbauung von einheitlichem Erscheinungsbild.