Der Stadtrat B. verweigerte der Beschwerdeführerin die nachgesuchte Baubewilligung für die oben beschriebenen digitalen Stelen aus ästhetischen Gründen, unter Berufung auf § 42 Abs. 2 BauG. Dazu führte er im Beschluss vom 22. März 2016 aus, dass die Stelen mit den bewegten Bildern unruhig wirkten und auch noch auf eine grosse Entfernung eine entsprechend weiträumige Aufmerksamkeit auf sich zögen. Das Publikum wäre der dauerhaften Reklameberieselung schutzlos ausgesetzt. Das Orts-, Quartier- und Strassenbild werde durch den punktuellen, von den Stelen ausgehenden Einfluss empfindlich gestört.