Die Stelen sind wie folgt positioniert: Stele 1 direkt neben dem Eingang des Gebäudes Nr. VVV am C.-Markt 2 (D.-Center), Stele 2 beim Ein-/Ausgang an der nordwestlichen Ecke des Gebäudes Nr. WWW (E.-Laden), Stele 3 beim Eingang C.-Markt 1 an der südöstlichen Ecke des Gebäudes Nr. WWW und Stele 4 in einer Unterführung im Gebäude Nr. WWW, beim Durchgang vom Parkhaus zur Rolltreppe beim F.-Laden. Die beiden Gebäude Nrn. VVV und WWW stehen nicht unter (Denkmal-) Schutz. 2. Der Stadtrat B. verweigerte der Beschwerdeführerin die nachgesuchte Baubewilligung für die oben beschriebenen digitalen Stelen aus ästhetischen Gründen, unter Berufung auf § 42 Abs. 2 BauG.