18 Ästhetische Generalklausel; Beeinträchtigungsverbot (§ 42 Abs. 2 BauG) Eine nach § 42 Abs. 2 BauG relevante Beeinträchtigung bestimmt sich einerseits an der Sensibilität eines Orts- oder Quartierbildes gegenüber Eingriffen durch andersartige Bauten und Anlagen, andererseits an deren Störungswirkung.