2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 221 puffer am Fahrzeug, um die Geräusche beim Schliessen der Hebe- bühne zu reduzieren etc. Die Ergreifung solcher Massnahmen kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin durchgesetzt und kontrolliert werden. (…) 18 Ästhetische Generalklausel; Beeinträchtigungsverbot (§ 42 Abs. 2 BauG) Eine nach § 42 Abs. 2 BauG relevante Beeinträchtigung bestimmt sich einerseits an der Sensibilität eines Orts- oder Quartierbildes gegenüber Eingriffen durch andersartige Bauten und Anlagen, andererseits an deren Störungswirkung. Auf einem belebten Stadtplatz, der von Gebäuden ge- säumt wird, die keine homogene Struktur aufweisen und deshalb weniger empfindlich auf bauliche Veränderungen reagieren, und wo bestehende Fassadenelemente (Leuchtbeschriftungen, Schaufenster etc.) und Waren- auslagen im Freien bereits eine gewisse Unruhe erzeugen, stellen Stelen mit integrierten Bildschirmen für die Ausstrahlung von Werbung im öf- fentlichen Raum (sog. digitale Stelen) kein erheblich störendes Element dar. Somit kann die Baubewilligung für solche Anlagen nicht aus ästheti- schen Gründen verweigert werden. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 12. Juni 2018, in Sachen A. AG gegen Stadtrat B. und Departement Bau, Verkehr und Umwelt (WBE.2017.46). Aus den Erwägungen 1. Die streitbetroffenen Parzellen Nrn. XXX und YYY liegen in der Zone Cityzone (C) der Stadt B., die für innenstädtische und pu- blikumsorientierte Nutzungen wie Einkaufszentren, Fachmärkte, La- dengeschäfte, Gaststätten, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe so- wie Wohnen reserviert ist (§ 17 Abs. 1 BNO). (…) Für die Zone C 222 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 gelten keine besonderen ästhetische Schutzvorschriften oder gestalte- rische Anforderungen. Die von der Beschwerdeführerin zur Bewilligung beantragten vier digitalen Stelen (aus beschichtetem Metall in einem dunklen, matten Grauton) sind rund 2,1 m (Modell Indoor) bis 2,35 m (Modell Outdoor) hoch, 90 cm breit und 12,3 cm (Modell Indoor) bis 20 cm (Modell Outdoor) tief. Der integrierte Bildschirm (aus entspiegeltem Verbundsicherheitsglas) ist rund 1,2 m hoch und 68 cm breit bzw. – in der Diagonale – 55 Zoll gross. Die Stelen sind wie folgt positio- niert: Stele 1 direkt neben dem Eingang des Gebäudes Nr. VVV am C.-Markt 2 (D.-Center), Stele 2 beim Ein-/Ausgang an der nordwest- lichen Ecke des Gebäudes Nr. WWW (E.-Laden), Stele 3 beim Ein- gang C.-Markt 1 an der südöstlichen Ecke des Gebäudes Nr. WWW und Stele 4 in einer Unterführung im Gebäude Nr. WWW, beim Durchgang vom Parkhaus zur Rolltreppe beim F.-Laden. Die beiden Gebäude Nrn. VVV und WWW stehen nicht unter (Denkmal-) Schutz. 2. Der Stadtrat B. verweigerte der Beschwerdeführerin die nachge- suchte Baubewilligung für die oben beschriebenen digitalen Stelen aus ästhetischen Gründen, unter Berufung auf § 42 Abs. 2 BauG. Da- zu führte er im Beschluss vom 22. März 2016 aus, dass die Stelen mit den bewegten Bildern unruhig wirkten und auch noch auf eine grosse Entfernung eine entsprechend weiträumige Aufmerksamkeit auf sich zögen. Das Publikum wäre der dauerhaften Reklameberiese- lung schutzlos ausgesetzt. Das Orts-, Quartier- und Strassenbild wer- de durch den punktuellen, von den Stelen ausgehenden Einfluss emp- findlich gestört. Beim Standort im Untergeschoss des Gebäudes am C.-Markt 1 könne es vor der Reklamestele (Stele 4) zu Menschenan- sammlungen kommen, die weiter zur bereits vorhandenen Behinde- rung des Personendurchgangsverkehrs beitragen würden. Die Vorinstanz erwog, die östlich und westlich an den C.- Marktplatz angrenzende C.-Markt-Überbauung sei eine auffällige Überbauung von einheitlichem Erscheinungsbild. Der öffentliche Platz zwischen den genannten Gebäuden sei ein bedeutender Durch- gang zwischen dem Bahnhof und weiteren Teilen der Stadt bzw. der 2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 223 Altstadt und bilde für viele Personen, die mit dem Zug anreisten, das Eingangstor, die Visitenkarte der Stadt. Er werde von vielen Men- schen begangen und sei dementsprechend von grosser Bedeutung, auch aus ortsbildschützerischer Sicht. Die Unterführung, in welcher die vierte Stele stehe, sei ebenfalls stark frequentiert. Alle Stelen stünden in unmittelbarer Nähe zu diesen wichtigen öffentlichen Räu- men. Die Monitore an den Stelen bzw. deren wechselnde Bilder seien in ihrem Umkreis gut sichtbar und auf die Passantenströme als Ziel- gruppe ausgerichtet. Demzufolge sei davon auszugehen, dass die Ste- len einen gewichtigen Einfluss auf den auch aus ortsbildschützeri- scher Sicht bedeutenden öffentlichen Raum ausübten. Die Bildschir- me seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als grossfor- matig einzustufen und wirkten entsprechend stark auf ihre Umge- bung. Diese Wirkung werde durch die gezielte Ausrichtung auf den öffentlichen Raum zu Reklame- und Informationszwecken, die Ani- mation der Bilder, die Leuchtkraft der Bildschirme und deren Aus- stattung mit Lautsprechern für akustische Signale noch verstärkt. Die Bildschirme würden die Aufmerksamkeit auf sich ziehen und bräch- ten Unruhe in die Umgebung, weshalb sie als erheblich störend zu beurteilen seien. Daran ändere nichts, dass der öffentliche Platz von Bewegungen geprägt sei, die von Menschen und realen Objekten ausgingen, und dass die nicht auf Passantenströme ausgerichteten Bildschirme in weit geringeren Dimensionen von Laptops, Smart- phones und dergleichen heute zum Alltag gehörten. Auch der Fach- berater Ortsbild, Siedlung und Städtebau (OSS) erachte die Stelen (mit Ausnahme der Stele am Standort 1) als nicht gut in die architek- tonische und städtebauliche Umgebung eingepasst und beantrage die Abweisung der Beschwerde. Unter den gegebenen Umständen ver- möge sich der Bauabschlag des Stadtrats auf vertretbare Gründe zu stützen. Mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie bestehe für die Rechtsmittelinstanz kein Anlass, korrigierend in die Würdigung des Stadtrats einzugreifen. Dabei falle auch ins Gewicht, dass das Verbot von Stelen mit Bildschirmen nicht als schwerwiegender Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie zu qualifizieren sei. Auf die Durchführung eines Augenscheins könne in Anbetracht 224 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 des aktenkundigen Bildmaterials in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. 3. (…) 4. 4.1. 4.1.1. Gemäss § 42 Abs. 2 BauG dürfen Bauten und Anlagen, An- schriften, Bemalungen, Antennen und Reklamen insbesondere Land- schaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchti- gen. Die Begriffe "Ortsbild", "Quartierbild" und "Strassenbild" be- zeichnen den Gesamteindruck, der sich aus dem Zusammenwirken der verschiedenen Gebäude unter sich oder mit der Umgebung er- gibt; die räumliche Struktur des Ganzen macht das Bild aus. Dazu gehört, was von einem durchschnittlichen Betrachter gleichzeitig überblickt und erlebt werden kann. Schutzziel ist dabei die Erhaltung des "Charakteristischen" und des "Typischen" (AGVE 2010, S. 443). § 42 Abs. 2 BauG beinhaltet ein Beeinträchtigungsverbot, das in die Kategorie der sog. negativen ästhetischen Generalklauseln fällt. Im Gegensatz zur positiven ästhetischen Generalklausel – wie sie in § 42 Abs. 1 BauG (nur für Gebäude) vorgesehen ist – verlangt § 42 Abs. 2 BauG keine (architektonische) Gestaltung, die sicherstellt, dass sowohl für die Baute oder Anlage selbst als auch für die bauli- che und landschaftliche Umgebung eine gute oder befriedigende Ge- samtwirkung entsteht. Die Anforderungen einer positiven ästheti- schen Generalklausel gehen weiter als blosse Beeinträchtigungs- oder Verunstaltungsverbote, bei deren Anwendung in einem Quartier mit fehlender Einheitlichkeit und den verschiedensten Bauformen kein allzu strenger Massstab angelegt werden darf. Wegen Verunstal- tung darf eine Gestaltung nur abgelehnt werden, wenn sie nach Massstäben, die in Anschauungen von einer gewissen Verbreitung und Allgemeingültigkeit gefunden werden, als erheblich störend zu bezeichnen ist (BGE 114 Ia 343, Erw. 4b; Urteile des Bundesgerichts vom 28. Juli 2011 [1C_148/2011], Erw. 4.2, und vom 28. Oktober 2002 [1P.280/2002], Erw. 3.3). 2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 225 Wenngleich der unbestimmte Rechtsbegriff der Beeinträchti- gung wiederum weniger weit geht als derjenige der Verunstaltung und nicht erst bei besonders schweren Einwirkungen gegeben ist, setzt er doch einen Gegensatz zum Bestehenden voraus, der so er- heblich stört, dass sich ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit rechtfer- tigt (ERICH ZIMMERLIN, Kommentar zum aargauischen Baugesetz, 2. Auflage, Aarau 1985, § 159 N 5; ERICA HÄUPTLI-SCHWALLER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 42 N 26). Das Beeinträchtigungsverbot im Sinne von § 42 Abs. 2 BauG verbietet nicht jede Veränderung, die als ungewohnt erscheint. Der Gegensatz zum Bestehenden muss erheblich störend sein (AGVE 2010, S. 442). Die Beeinträchtigung ist immer am Wert des zu schüt- zenden Objekts zu messen. Je höher also der Wert des Ortsbildes ist, umso höher ist seine Empfindlichkeit gegenüber Einwirkungen. Im Einzelfall hat daher eine Interessenabwägung zwischen dem öffentli- chen Interesse an der Erhaltung des Ortsbildes und dem Nutzungsin- teresse des Grundeigentümers stattzufinden (ZIMMERLIN, a.a.O., § 159 N 5; HÄUPTLI-SCHWALLER, a.a.O., § 42 N 26). 4.1.2. Bei der Anwendung von Ästhetikvorschriften, insbesondere von § 42 Abs. 2 BauG, steht dem Gemeinderat ein erheblicher Ermes- sensspielraum zu; die Gemeinde darf den verfassungsrechtlichen Schutz beanspruchen, der ihr gestützt auf die Gemeindeautonomie (§ 106 Abs. 1 KV) zusteht. Es obliegt in erster Linie den örtlichen Behörden, über den architektonischen Aspekt zu wachen, weshalb sie diesbezüglich über einen breiten Ermessensspielraum verfügen. Die Rechtsmittelinstanzen haben sich daher bei der Überprüfung ein- schlägiger gemeinderätlicher Entscheide zurückzuhalten. Wo eine Regelung unbestimmt ist und verschiedene Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar erscheinen, sind die kantonalen Rechtsmittelin- stanzen gehalten, das Ergebnis der gemeinderätlichen Rechtsausle- gung zu respektieren und nicht ohne Not ihre eigene Rechtsauffas- sung an die Stelle der gemeinderätlichen zu setzen (BGE 115 Ia 118 f. = Pra 78/1989, S. 796 f.; Urteile des Bundesgerichts vom 11. Juli 2017 [1C_572/2016], Erw. 2.1, vom 22. April 2015 [1C_265/2014], Erw. 5.3, vom 28. Juli 2011 226 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 [1C_148/2011], Erw. 4.3, vom 5. Mai 2008 [1C_42/2008], Erw. 4.1, vom 28. Oktober 2002 [1P.280/2002], Erw. 2; AGVE 2010, S. 441; 2008, S. 163 ff.). Die Grenze zwischen erlaubter Zweckmässigkeitsprüfung und autonomieverletzendem eigenem Ermessensentscheid der Rechtsmittelinstanz ist nicht leicht zu ziehen. Die Praxis zieht die Grenze dort, wo sich eine Auslegung mit dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht mehr vereinbaren lässt (AGVE 2010, S. 441; 2006, S. 188; 2005, S. 152). Eine Beschränkung der Kognition des kantonalen Gerichts auf eine Willkürprüfung wäre hingegen mit der Rechtsweggarantie in Art. 29a BV nicht vereinbar (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2018 [1C_296/2017], Erw. 2.1). 4.2. 4.2.1. Zunächst stellt sich die Frage, wie schützenswert das Orts- und Strassenbild am C.-Marktplatz in B. ist. Im Bericht vom 3. November 2016 spricht die Fachperson OSS von einem markanten architektonischen Ensemble aus den 70er-Jah- ren. Aus den 70er-Jahren stammt allerdings nur das Gebäude C.- Markt 1 (Nr. WWW). Das gegenüberliegende Gebäude C.-Markt 2 (Nr. VVV) ist ein 80er-Jahre-Bau mit einer teils auffällig roten Fas- sade, die zwar schon ein wenig ruhiger gestaltet wurde, aber nach wie vor relativ unruhig wirkt, und sich deutlich vom Baustil des Ge- bäudes C.-Markt 1 abhebt, das mit seinen massiven, aber klar struk- turierten, eher schwerfällig wirkenden Betonstützen dem momentan in Fachkreisen stark diskutierten Brutalismus, einem Architekturstil der Moderne, zugeordnet wird. Insofern ist die von der Vorinstanz für die Gebäude am C.-Marktplatz hervorgehobene Einheitlichkeit und Homogenität zu relativieren. Obschon das Gebäude C.-Markt 1 durchaus sehr markant ist, fehlt es der baulichen Umgebung am C.- Marktplatz an charakteristischen oder typischen Elementen, die sich zu einem (harmonischen) Ensemble zusammenfügen und den Aussenraum dermassen stark prägen, dass sie jedwede andersartigen, einer anderen Zeitepoche entstammenden Bauten oder Anlagen von vornherein als erheblich störenden Eingriff oder Fremdkörper er- scheinen liessen. 2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 227 Hinzu kommt, dass der C.-Marktplatz – wie schon im Fachbe- richt vom 3. November 2016 und von der Vorinstanz übereinstim- mend festgestellt und an der Augenscheinsverhandlung vor dem Ver- waltungsgericht verifiziert – aufgrund seiner zentralen Lage zwi- schen dem Bahnhof und dem Stadtzentrum respektive der Altstadt ein sehr belebter Ort mit vielen Passanten ist. Im gesamten Bereich sind mehrere Verkaufsgeschäfte untergebracht, die mit ihren Leucht- beschriftungen, Schaufenstern, hinter denen sich zum Teil grossfor- matige Bildschirme befinden, auf denen Videosequenzen gezeigt werden, und Warenauslagen im Freien bereits eine gewisse Unruhe erzeugen, was jedoch sehr gut zu der auf dem Platz herrschenden all- gemeinen geschäftigen Umtriebigkeit passt. Entsprechend dem Zo- nenzweck (§ 17 Abs. 1 BNO) stehen denn auch publikumsorientierte Nutzungen im Vordergrund. Der Ort ist geradezu auf eine kommer- zielle Nutzung und Modernität getrimmt. Er ist in keiner Weise mit einer beschaulichen Dorf- oder Altstadtzone vergleichbar. Speziell in den Arkaden der Gebäude C.-Markt 1 und 2 hat es sodann verschie- denste Elemente (herkömmliche Reklametafeln, Warenauslagen, In- formationskästen etc.), welche die baulichen Strukturen und angeb- lich klaren Linien verwischen. Die Einschätzung im Fachbericht vom 3. November 2016, es bestehe an diesem Ort ein hohes öffentliches Interesse an einer ruhigen Gestaltung, kann daher nicht geteilt wer- den. Von einer qualitativ hochstehenden (architektonischen) Gestal- tung oder gar einer Visitenkarte für die ganze Stadt kann im Zusam- menhang mit dem C.-Marktplatz und den Gebäuden Nrn. TTT, VVV, WWW und UUU aus Sicht des Verwaltungsgerichts, dem als Fach- richter ein erfahrener diplomierter Architekt ETH angehört, ohnehin nicht gesprochen werden. Der mit roten Verbundsteinen belegte Platz fügt sich wenig harmonisch zwischen die erwähnten Gebäude ein. Ansprechend oder zum längeren Verweilen einladend ist dieser Ort primär aufgrund seiner verkehrstechnisch günstigen Lage und der vielen Verkaufsgeschäfte auf engem Raum sowie den dadurch bedingten Publikumsverkehr. Man geht in erster Linie dorthin, um einzukaufen, oder weil man Hektik und Betriebsamkeit sucht, nicht, um dieser zu entfliehen und seine Ruhe zu finden. Die beim Augen- 228 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 schein vom 12. Juni 2018 thematisierten geplanten Massnahmen zur architektonischen Aufwertung des C.-Marktplatzes sind zu wenig konkret und aktuell, um beurteilen zu können, ob und inwiefern sie den vom C.-Marktplatz gewonnen Eindruck zu beeinflussen vermö- gen. Insgesamt konnte sich das Verwaltungsgericht an der Augen- scheinsverhandlung davon überzeugen, dass der C.-Marktplatz und die östlich und westlich daran angrenzenden Bauten (insbesondere die Gebäude Nrn. VVV und WWW) unabhängig davon, welchen ästhetischen Wert man den erwähnten Gebäuden zugesteht, kein Orts- und Strassenbild abgeben, das gegenüber Veränderungen des Bestehenden besonders sensibel reagieren würde. Die Unterführung im Gebäude Nr. WWW, wo Stele 4 platziert ist, verdient unter keinem Titel das Prädikat als schützenswertes Ortsbild, soweit man bei einer solchen gebäudeinternen, aber rund um die Uhr öffentlich zugänglichen Unterführung überhaupt von einem Ortsbild sprechen kann. Es ist eine gewöhnliche, wenn auch gut beleuchtete Unterführung ohne jede architektonische Finessen oder Höhepunkte. Der Umstand, dass die Unterführung – wie der C.- Marktplatz, der u.a. darüber erschlossen wird – gut frequentiert ist, bewirkt nicht per se ein schützenswertes Ortsbild. Die Unterführung besticht allein durch ihre Funktionalität, nicht durch gestalterische Elemente. Auch die beim Augenschein anwesende Fachberaterin Siedlungsentwicklung und Ortsbild äusserte sich kritisch zur Frage, ob man einer solchen Unterführung Ortsbildschutz zuteilwerden lassen kann. Vor diesem Hintergrund können weder der C.-Marktplatz mit den östlich und westlich daran angrenzenden Bauten noch die Unter- führung im Gebäude Nr. WWW als Orte mit erhöhter Empfindlich- keit gegenüber Einwirkungen durch neuartige Elemente qualifiziert werden. Im Unterschied zum Sachverhalt, den das Bundesgericht im Urteil vom 8. Januar 2008 (1C_12/2007) zu beurteilen hatte, zeich- nen sich die für die Werbemonitoren ausgewählten Standorte nicht durch das Vorhandensein historisch schutzwürdiger Gebäude, klein- räumige Verhältnisse (Stichwort: Altstadtgässchen) oder ein denk- malpflegerisch sensibles Umfeld aus. Entsprechend moderat ist im 2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 229 vorliegenden Fall das Interesse an der Erhaltung eines kaum (Unter- führung) oder zumindest nicht ausgeprägt (C.-Marktplatz) schützens- werten Ortsbildes. Nur eine einigermassen schwerwiegende Beein- trächtigung des Ortsbildes darf daher zur Verweigerung der von der Beschwerdeführerin nachgesuchten Baubewilligung führen. 4.2.2. 4.2.2.1. Vorab ist sicherzustellen, dass bei der Beurteilung der Störungs- wirkung der einzelnen Stelen wirklich gestalterische Fragen im Vor- dergrund stehen und die Verweigerung der Baubewilligung nicht auf einer (sachfremden) generellen Ablehnung dieser Art kommerzieller Tätigkeit (Ausstrahlung von Werbebotschaften im öffentlichen Raum via bewegte Bilder auf einem selbstleuchtenden Bildschirm) beruht (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2002 [1P.280/2002], Erw. 3.5.2). Der vom Stadtrat B. angeführte Schutz des Publikums vor dauerhafter Reklameberieselung ist insofern kein taugliches Argument, um einer Reklameanlage die Bewilligung aus ästhetischen Gründen zu versagen. Unerheblich ist ferner der nicht gestalterisch motivierte Einwand im Fachbericht vom 3. November 2016, wonach der Spickel zwischen den Stelen 2 und 3 und den da- nebenstehenden Betonsäulen als Abfallecke (für Zigarettenkippen) missbraucht werde. Allfällige Sicherheitsbedenken des Stadtrats B., der offenbar befürchtet, vor der Stele 4 könnten sich grössere Men- schenansammlungen bilden, die den Durchgang behindern, die Stele 1 könnte in einem gefährlichen Masse von der automatisch bedienten Glasschiebetüre beim Eingang zum D.-Center ablenken, oder aber die oberirdischen Stelen könnten generell Radfahrer und Mütter mit Kinderwagen ablenken und dadurch den Fussgänger- und Fahrrad- verkehr gefährden, wären offen als sicherheitstechnischer Mangel des Bauvorhabens zu deklarieren, der gegebenenfalls – die im vorlie- genden Fall angeführten Sicherheitsbedenken erscheinen allerdings unbegründet – als Grundlage für die Verweigerung einer Baubewillli- gung herangezogen werden kann. Mit einem ästhetischen Hindernis hat das Ganze jedoch nichts zu tun. 230 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 4.2.2.2. Der Stadtrat B. und die Vorinstanz messen den Stelen offenbar ein enormes Störungspotenzial bei. Der Stadtrat lässt in den Rechts- schriften ans Verwaltungsgericht ausführen, die grossformatigen Bildschirme zeigten pauschale Abläufe bewegter, künstlicher Bilder, was in keiner Zone, also auch nicht in der Cityzone, wesenskonform sei. Mit Hilfe bewegter Bilder oder Filmsequenzen werde beabsich- tigt, zu Werbezwecken auf eine möglichst grosse Entfernung eine entsprechend weiträumige visuelle Aufmerksamkeit auf die Bild- schirme zu lenken. Damit gehe eine Beeinträchtigung des Orts-, Quartier- und Strassenbildes einher. Ein ausreichender Bezug zur Ar- chitektur der C.-Marktüberbauung könne unter diesen Umständen a priori nicht hergestellt werden, unabhängig von der Positionierung der einzelnen Stelen. Die selbstleuchtenden und animierten Bild- schirme bildeten ein völlig neues Element in der Umgebung und ver- ursachten durch die Aufmerksamkeit, die sie auf sich zögen, Unruhe. Deshalb seien die Stelen als störender Fremdkörper zu qualifizieren. Dabei gehe es nicht primär um die Wirkung auf die umliegenden Ge- bäude und deren Architektur, sondern auf den öffentlichen Raum. In der Dämmerung und Dunkelheit, die im Winterhalbjahr vor den La- denschliessungszeiten einsetze, werde diese Wirkung noch verstärkt. Ein Vergleich mit viel weniger aufdringlich positionierten Bildschir- men (von TV-Geräten und Computern) in Schaufenstern sei nicht zu- lässig. Im Bericht vom 3. November 2016 hielt der Fachberater OSS fest, dass die Anzahl Reklameanlagen in realisierter Grösse im Be- reich des C.-Markts grundsätzlich denkbar sei. Bei der Positionie- rung müsse aber eine sorgfältige Einpassung in den Kontext gewähr- leistet sein, damit die Elemente nicht störend wirkten. Es sei davon auszugehen, dass der Betrieb der Stelen (Ausstrahlung von animier- ten Bildern) den öffentlichen Raum deutlich mehr beeinflusse als die schiere Grösse der Objekte. Die Stele 1, die neben dem Hauptzugang zum Gebäude am C.-Markt 2 direkt und parallel zur Fassade ange- ordnet sei, sei zweckmässig positioniert und auf die Architektur des Gebäudes abgestimmt. Hingegen werde die Position der schräg zur Gebäudestruktur und direkt auf den Passantenstrom ausgerichteten 2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 231 Stelen 2 und 3 als störend beurteilt. Der Bezug zur Architektur des Gebäudes sei zu wenig gegeben. Die direkte Ausrichtung auf die Fussgänger wirke aufdringlich. Aufdringlich wirke auch die Stele 4, die im Zugangsbereich zu den Rolltreppen vor einer grossen runden Säule frontal in Bewegungsrichtung positioniert sei. Die Formen der Stele und der Säule konkurrenzierten sich gegenseitig. An der Augenscheinsverhandlung vom 12. Juni 2018 ergänzte die Fachberaterin Siedlungsentwicklung und Ortsbild, aus ihrer Sicht sei der Standort der Stelen 2 und 3 vor allem deshalb kritisch, weil die Betonstützen als wichtiges gestalterisches Element des Gebäudes C.-Markt 1 dadurch marginalisiert würden. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn man die Stelen parallel zu den Stützen an- ordne. Sie gehörten dort ganz einfach nicht hin. Das Ziel seien mög- lichst nackte und unberührte Stützen. Selbst Papierplakate wären an der fraglichen Stelle nicht optimal. Schliesslich sei es auch die Men- ge, die problematisch sei. Es habe in der Nähe der Stützen schon ver- schiedene störende Elemente. Hingegen wirke die Positionierung der Stele 1 für sich genommen nicht störend. Sie sei parallel zur dahin- terliegenden Fassade angeordnet. Doch auch dort werde der öffentli- che Raum durch die bewegten Bilder beeinträchtigt. Die Stele 4 in der Unterführung wirke in diesem engen Raum massiv, störe sie aber wesentlich weniger als die Stelen an den übrigen Standorten, vor allem diejenigen an den Positionen 2 und 3. 4.2.2.3. Die zitierten Ausführungen des Stadtrats und der kantonalen Fachpersonen vermögen das Verwaltungsgericht nicht zu überzeugen und sind auch nicht in allen Teilen nachvollziehbar. Mit Blick darauf, dass nur erheblich störende Elemente zur Verweigerung einer Baube- willigung gestützt auf § 42 Abs. 2 BauG führen dürfen, gilt es Fol- gendes in Betracht zu ziehen: Die Fernwirkung der Bildschirme respektive der darauf einge- spielten (nur teilweise bewegten) Bilder wird namentlich vom Stadt- rat beträchtlich überschätzt. Ihre Wirkung ist insbesondere nicht in- tensiver als diejenige eines grossformatigen TV-Bildschirms hinter einem Schaufenster, von denen es am C.-Marktplatz einige gibt. Weil der C.-Marktplatz insgesamt sehr geschäftig und eher unruhig wirkt 232 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 (vgl. Erw. 4.2.1 vorne), kann auch nicht gesagt werden, dass die be- wegten Bilder auf den Bildschirmen der Stelen automatisch die Auf- merksamkeit der Passanten auf sich ziehen und Unruhe in einen an- sonsten ruhigen öffentlichen Raum bringen würden. Für Standbilder gilt das ohnehin nicht. Effektiv werden die Stelen, die aufgrund ihrer Positionierung nicht alle von einem Ort aus gleichzeitig einsehbar sind, wenn überhaupt, erst auf relativ kurze Distanz wahrgenommen. Die meisten Passanten schenken ihnen nach den am Augenschein ge- machten Erfahrungen keine grössere Beachtung. Dass die Bildschir- me in der Dämmerung und Dunkelheit auffälliger sind als bei (hel- lem) Tageslicht, liegt in der Natur der Sache. Doch auch in diesen Phasen dürften sie inmitten der beleuchteten Schaufenster mit ande- ren Bildschirmen mit bewegten Bildern und vergleichbarer Leucht- kraft entlang des C.-Marktplatzes keine besondere Aufmerksamkeit erregen. Ganz abgesehen davon könnten die Betriebszeiten mittels Auflage in der Baubewilligung (z.B. auf die Ladenöffnungszeiten) eingeschränkt werden. Auch mit Bezug auf die Animationstiefe der bewegten Bilder könnten der Betreiberin Vorgaben gemacht werden. Dass die mehrere Meter hohen, alles andere als filigranen Be- tonstützten des Gebäudes C.-Markt 1 durch die um ein Vielfaches ge- ringer dimensionierten Metallstelen marginalisiert werden könnten, ist schwer vorstellbar. Der Sichtweise der Fachberaterin Siedlungs- entwicklung und Ortsbild, die sich im Sinne eines Idealzustands möglichst unverstellte Säulen wünscht, mag man in fachlicher Hin- sicht zustimmen. Das heisst aber noch lange nicht, dass die Stelen das ästhetische Empfinden des Durchschnittsbetrachters erheblich stören würden. Sie treten gegenüber den Säulen eher in den Hinter- grund und fügen sich, vor allem an der Position 2, in die dahinterlie- gende Fassade des Einkaufszentrums und die weiteren sich an und vor der Fassade befindlichen Kleinanlagen (Leuchtbeschriftungen, Informationstafeln, Briefkästen, Warenauslagen etc.) ein. Es besteht möglicherweise kein Bezug zwischen den Stelen und der Architektur des Gebäudes, aber sehr wohl zwischen dem Zweck der Stele als Werbe- und Informationsplattform und der Nutzung des Gebäudes als Einkaufszentrum. Andererseits büssen die Stützen durch die Stelen nichts von ihrer Prominenz ein. 2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 233 Schliesslich wirken die Stelen an keinem der gewählten Stand- orte besonders aufdringlich, auch wenn sie so ausgerichtet sind, dass sie von den Passanten wahrgenommen werden, was als Werbe- und Informationsplattform letztlich ihr Daseinszweck ist. Sie stehen aber nicht in der Mitte des belebten Platzes, gewissermassen in Solitär- stellung, sondern eher peripher unter Arkaden bzw. in einer Unter- führung, jeweils neben anderen Fassaden- oder Stützelementen. In- wiefern die in der Unterführung positionierte Stele 4 mit der weissen Säule, vor der sie steht, in Konkurrenz treten soll, ist nicht ersicht- lich. Die weisse Säule hat eine statische Funktion und ist mit Sicher- heit kein Bauteil, das die Aufmerksamkeit des Publikums in irgendei- ner Art und Weise erheischt oder auf sich ziehen will. Sie kann ganz oder teilweise verdeckt werden, ohne negative Implikationen auf das Erscheinungsbild der Unterführung. Die Enge des Raums mag für Passanten ein Ärgernis sein, was aber nichts mit der Stele oder deren ästhetischer Wirkung zu tun hat. Im gesamten Kontext muss man sich noch einmal vor Augen halten, dass sich die Stelen nicht im Sinne der positiven ästhetischen Generalklausel (§ 42 Abs. 1 BauG) gut oder sogar optimal in die bauliche Umgebung einordnen müssen. Eine Abstimmung auf die umliegenden Bauten und Bauteile dergestalt, dass eine positiv zu würdigende Bezugnahme hergestellt wird, ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn eine erhebliche negative Beeinflussung ausbleibt. Eine solche ist aus den oben dargelegten Gründen klar zu verneinen. We- der in Bezug auf die Gebäude C.-Markt 1 und 2 noch auf den öffent- lichen Raum (auf dem C.-Marktplatz) findet eine erhebliche Beein- trächtigung statt. Die gegenteilige Auslegung des Stadtrats B. ist vom Wortlaut und vom Sinn und Zweck von § 42 Abs. 2 BauG nicht mehr gedeckt und stellt eine Rechtsverletzung dar. Aufgrund dessen darf das Verwaltungsgericht auch mit Rücksicht auf die Gemeindeautono- mie und den dadurch bedingten grossen Ermessensspielraum der Stadt B. in ästhetischen Fragen korrigierend eingreifen. § 42 Abs. 2 BauG bietet der Baubewilligungsbehörde keine Handhabe, der Be- schwerdeführerin die für die streitgegenständlichen Stelen nachge- suchte Baubewilligung aus ästhetischen Gründen zu verweigern. 234 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 19 Schutzumfang in einer Altstadtzone Auslegung kommunaler Vorschriften im Hinblick auf den Schutzumfang in einer Altstadtzone. Im Anwendungsfall fehlt es an einer klaren gesetz- lichen Grundlage, die es dem Stadtrat erlaubt, bei inneren Umbauten von Gebäuden in den Altstadtzonen Bauvorgaben anzuordnen. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 24. Oktober 2018, in Sachen A. AG gegen Stadtrat X. und Departement Bau, Verkehr und Umwelt (WBE.2018.160). Aus den Erwägungen 1. Die Parzelle Nr. yyy befindet sich in der Altstadt von X. (...). Das auf dieser Parzelle befindliche Gebäude Nr. zzz liegt in der Alt- stadtzone (grösstenteils in der Altstadtzone Ab; vgl. Nutzungsplan [...]). Das Haus ist Teil der Häuserzeile an der Verzweigung (...). Vor- gesehen bzw. bereits vollendet sind der Einbau von Dachlukarnen und Ochsenaugen, Fassadenänderungen sowie innere Umbauten. Im Keller, im EG und teilweise im 1. OG soll das Haus in ein Bistro/Café/Bar umgenutzt werden. In der nordöstlichen Gebäude- ecke ist deshalb der Einbau eines 0.8 x 1.0 m (gemäss Vorinstanz) grossen Warenlifts (nachfolgend: Kleingüteraufzug) geplant. Dieser soll vom Keller ins EG und weiter ins 1. OG (Küche) führen. Die für den Kleingüteraufzug erforderlichen Durchbrüche der Geschoss- decken sind heute bereits vorhanden, wobei unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin diese Durchbrüche (unabhängig von deren vorbestehenden Grösse) zumindest auf die für den Einbau erforder- lichen Abmessungen erweitert hat. Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht bildet einzig die Frage, ob der Kleingüteraufzug (inkl. der dafür erforderlichen Durchbrüche) bewilligt werden kann.