5 Schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots Die unverhältnismässig lange Verfahrensdauer von mehr als sieben Jahren seit der letzten Widerhandlung sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile seit mehr als acht Jahren keine strassenverkehrsrechtlichen Widerhandlungen mehr begangen hat, führen dazu, dass ein Warnungsentzug keine spezialpräventive beziehungsweise erzieherische Wirkung mehr entfaltet. Es ist von der Anordnung einer Administrativmassnahme abzusehen.