So geht die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin selber davon aus, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs schwer wiegt und vorliegend eine Heilung nicht in Frage kommt. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Heilung der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht vor, weshalb aufgrund der formellen Natur dieses Rechts der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 21. April 2015 aufzuheben sind.