dem Umstand Rechnung tragen kann, dass zwei Verfügungen zu ergehen haben. Überdies kann gerade die Vorgehensweise des Strassenverkehrsamts zu Mehrkosten führen, weil nämlich eine Beschwerdeführerin, die sich dafür entscheidet, sich zur Sache zu äussern, parallel eine Beschwerde an das DVI einreichen muss, um sicher zu gehen, dass sie die Rechtsmittelfrist wahrt, da sie nicht voraussehen kann, ob das Strassenverkehrsamt seine Verfügung aufhebt, wenn sie sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Sache äussert. 2.2. 2.2.1.