Der Mehraufwand ist – unabhängig von der Frage, ob er als erheblich zu bezeichnen ist – darauf zurückzuführen, dass in einem rechtsstaatlich durchgeführten Verfahren die verfassungsmässigen Rechte der Bürger – wozu unter anderem der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gehört – zu wahren sind. Dass dies Mehrkosten zur Folge haben kann, ist angesichts dieses Umstands hinzunehmen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass in § 27 Abs. 1 der Verordnung über die Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr vom 5. November 1984 (SAR 755.111) keine Mindestgebühr vorgeschrieben wird, womit das Strassenverkehrsamt mit moderaten Gebühren