Hinzu kommt der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der Verfügung des Strassenverkehrsamts auch nicht in einem den Vorfall betreffenden Strafverfahren äussern konnte und das Strassenverkehrsamt seine Verfügung auch nicht auf einen Strafbefehl oder auf ein Strafurteil stützen konnte. Indem das Strassenverkehrsamt den Führerausweis annullierte, ohne der Beschwerdeführerin zuvor das rechtliche Gehör gewährt zu haben, hat es dieses verfassungsmässige Recht in gravierender Art und Weise verletzt.