Dies gilt umso mehr, als die Verfügung erst rund einen Monat nach Eingang beim Strassenverkehrsamt erlassen wurde, womit es sich das Strassenverkehrsamt selber zuzuschreiben hat, dass die Beschwerdeführerin während dieser Zeit fahren durfte. Hinzu kommt der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der Verfügung des Strassenverkehrsamts auch nicht in einem den Vorfall betreffenden Strafverfahren äussern konnte und das Strassenverkehrsamt seine Verfügung auch nicht auf einen Strafbefehl oder auf ein Strafurteil stützen konnte.