sein könnten, wie dies etwa für Überwachungen oder verdeckte Ermittlungen im Strafverfahren zutreffen kann (BGE 140 I 99, Erw. 3.4 mit Hinweisen). Bei einem Entzug des Führerausweises, der aus Gründen der Verkehrssicherheit ergeht, ist es – wie in Art. 108 Abs. 3 VZV vorgesehen – gemäss Praxis und Lehre zulässig, dass ein vorsorglicher Entzug im Sinne von Art. 30 VZV ohne vorgängige Anhörung des Betroffenen ergeht (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2013 [1C_574/2013], Erw. 2.4.; AGVE 1997, S. 475; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. August 2010 [WBE.2010.111], Erw.