II. 1. 1.1. In formeller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, das Strassenverkehrsamt habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es sie vor Erlass der Verfügung vom 21. April 2015 nicht angehört habe. Indem das Strassenverkehrsamt das rechtliche Gehör auf einen Zeitpunkt nach Erlass der Verfügung verschiebe, werde einerseits faktisch die Rechtsmittelfrist verkürzt und anderseits führe dies zu einem Instanzverlust. Eine Heilung dieses Mangels komme im Rechtsmittelverfahren nicht in Frage, da die Verletzung besonders schwer wiege. 1.2.