Vorliegend erübrigt es sich derweil zu prüfen, nach welcher konkreten zusätzlichen Wartefrist die Beschwerdeführerin bei verfassungskonformer Auslegung von § 8 Abs. 5 KBüG eingebürgert werden könnte. Da die strafrechtliche Probezeit gemäss Strafbefehl vom 9. März 2017 noch nicht abgelaufen ist, verweigert ihr der angefochtene Entscheid zu Recht die Erteilung bzw. Zusicherung des Kantonsbürgerrechts – unabhängig davon, wie eine angemessene zusätzliche Wartefrist ausfiele. 2018 Personalrecht 283 IX. Personalrecht