als 90 Tagessätzen von einer generellen Wartefrist von drei Jahren aus. Eine solche generelle Wartefrist dürfte kaum den verfassungsrechtlichen Vorgaben insbesondere des Verhältnismässigkeitsprinzips genügen). Vorliegend erübrigt es sich derweil zu prüfen, nach welcher konkreten zusätzlichen Wartefrist die Beschwerdeführerin bei verfassungskonformer Auslegung von § 8 Abs. 5 KBüG eingebürgert werden könnte.