Regelung in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (BüV) vom 17. Juni 2016 betr. Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung an Bewerber, die zu einer bedingten Strafe verurteilt wurden. Diese Norm ist bewusst offen formuliert und lässt Raum für eine verhältnismässige Handhabung. Der erläuternde Bericht, Entwurf zur Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz, April 2016, S. 13 und das vom SEM herausgegebene Handbuch Bürgerrecht für Gesuche ab 1.1.2018, Kapitel 3, S. 35 gehen zwar für bedingte oder teilbedingte Geldstrafen von mehr als 30 und weniger 2018 Einbürgerung 281