II/4.4 und 4.5). Die zulässige Länge der zusätzlichen Wartefrist muss sich insbesondere nach der Schwere des Delikts und dem konkreten Verschulden der Bürgerrechtsbewerberin bzw. des Bürgerrechtsbewerbers richten und nicht nach fixen Fristen. Dementsprechend ist – gerade bei Massendelikten wie Vergehen im Strassenverkehr, bei denen häufig das Verschulden nicht besonders schwer wiegt, und die regelmässig im Strafbefehlsverfahren erledigt werden – vorstellbar, dass die genannte Frist von zwei Jahren in § 8 Abs. 5 KBüG im Einzelfall nicht mehr verhältnismässig ist (vgl. auch die [neurechtliche] Regelung in Art.