Entsprechend dem Bewährungsgedanken der kantonalen Norm steht Personen, die zu einer bedingten Strafe wegen eines Vergehens verurteilt wurden, die Einbürgerung gestützt auf § 8 Abs. 5 KBüG in jedem Fall erst nach Ablauf der strafrechtlichen Probezeit sowie einer zusätzlichen Wartefrist offen. Bei der Bemessung der konkreten Dauer der zusätzlichen Wartefrist von bis zu zwei Jahren sind die Behörden nach verfassungskonformer Auslegung von § 8 Abs. 5 KBüG jedoch verpflichtet, die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2014 [WBE.2014.20] Erw. II/5 und vom 12. Mai 2015 [WBE.2015.25] Erw. II/4.4 und 4.5).