Auch mit Blick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verbietet es sich, die Erfordernisse von § 8 Abs. 5 KBüG als absolute Bedingungen auszulegen. Entsprechend dem Bewährungsgedanken der kantonalen Norm steht Personen, die zu einer bedingten Strafe wegen eines Vergehens verurteilt wurden, die Einbürgerung gestützt auf § 8 Abs. 5 KBüG in jedem Fall erst nach Ablauf der strafrechtlichen Probezeit sowie einer zusätzlichen Wartefrist offen.