zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfüllt. 4.3. Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz fehlgeht, wenn sie annimmt, § 8 Abs. 5 KBüG belasse ihr keinen Spielraum in der Frage, wie lange die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit der Einbürgerung ausgeschlossen sei. Eine solche Auslegung von § 8 Abs. 5 KBüG könnte im Einzelfall zu Ergebnissen führen, die den bundes- 280 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018