4.2. Vorliegend fällt die Erteilung bzw. die Zusicherung des Kantonsbürgerrechts an die Beschwerdeführerin gestützt auf § 8 Abs. 5 KBüG zum jetzigen Zeitpunkt ausser Betracht. Dies zumal die strafrechtliche Probezeit für die bedingte Geldstrafe, zu welcher sie wegen eines Vergehens verurteilt wurde, noch nicht abgelaufen ist. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin das Einbürgerungserfordernis der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 5 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 8 KBüG; Art. 14 lit. c aBüG) zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfüllt.