3.3. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen sinngemäss vor, in ihrem Fall seien besondere Umstände gegeben, welche es rechtfertigten, ihr trotz der Verurteilung mit Strafbefehl vom 9. März 2017 bereits zum jetzigen Zeitpunkt das Kantonsbürgerrecht zu erteilen bzw. zuzusichern. Zumindest sei aber das Einbürgerungsverfahren zu 2018 Einbürgerung 279